Ein Energieausweis liefert typischerweise Informationen über den Energieverbrauch eines Gebäudes, seine Energieeffizienzklasse und Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Er kann für verschiedene Zwecke benötigt werden, z. B. beim Verkauf oder der Vermietung von Immobilien, bei Bauvorhaben oder bei staatlichen Förderprogrammen
Energieausweis: Überblick über den energetischen Status
Möchten Sie herausfinden, ob Ihr Haus ein Energiefresser oder ein Energiesparer ist? Das ist leicht möglich mit einem Energieausweis. Die Vorgaben für den Energieausweis sind im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgelegt: Er ist beim Verkauf oder der Vermietung einer Immobilie obligatorisch und bietet sowohl beim Kauf als auch bei Sanierungsmaßnahmen wichtige Einsichten und Empfehlungen zur Effizienzsteigerung.
Der Energieausweis veranschaulicht auf einen Blick, ob ein Haus viel Heizenergie verbraucht oder sparsam ist. Die farbige Skala oben im Energieausweis zeigt anschaulich an, ob sich das Haus im roten Bereich befindet (hoher Energieverbrauch, hoher Sanierungsbedarf) oder im grünen Bereich (niedriger Energieverbrauch). Zusätzlich zur Farbskala klassifizieren Effizienzklassen Häuser und Wohnungen basierend auf ihren Energiekennwerten in neun Kategorien von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf). Dies ermöglicht einen bundesweiten Vergleich verschiedener Objekte und liefert Hausbesitzern wertvolle Informationen für eine energetische Sanierung, einschließlich individueller Modernisierungsempfehlungen zur deutlichen Reduzierung des Energieverbrauchs.
Varianten des Energieausweises: Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis
Es gibt zwei Varianten des Energieausweises: den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. Der Verbrauchsausweis basiert auf den Angaben der Bewohner und berücksichtigt ihren Heizungs- und Warmwasserverbrauch der letzten drei Jahre. Ein Nachteil ist die starke Abhängigkeit dieses Ausweises vom individuellen Nutzungsverhalten der Bewohner, was zu verfälschten Ergebnissen führen kann. Der Bedarfsausweis hingegen beurteilt das Haus detailliert hinsichtlich seiner Bausubstanz, Energieeffizienz und Technik, unabhängig vom Nutzungsverhalten. Er gibt Hausbesitzern, Käufern und Mietern Orientierung bezüglich des zu erwartenden Energieverbrauchs und der Energiekosten. Beide Ausweisvarianten sind jeweils zehn Jahre gültig. Die Notwendigkeit eines Energieausweises hängt vom Baujahr und der Größe des Hauses ab, wobei Häuser unter Denkmalschutz von dieser Pflicht befreit sind.
Zusammenfassend zu den Bestimmungen bezüglich des Energieausweises für Wohngebäude gelten folgende Regelungen:
- Bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten, die gemäß der Wärmeschutzverordnung von 1977 oder später errichtet wurden, besteht die Wahlmöglichkeit zwischen einem Bedarfsausweis und einem Verbrauchsausweis. Diese Entscheidung obliegt den Hausbesitzern.
- Bei Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten besteht unabhängig vom Baujahr ebenfalls die Wahlmöglichkeit.
- Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor Inkrafttreten der Wärmeschutzverordnung von 1977 errichtet wurden, ist ein bedarfsorientierter Energieausweis vorgeschrieben. Es gibt eine Ausnahme für Gebäude aus dieser Zeit, die entweder zum Zeitpunkt der Fertigstellung bereits den energetischen Standard der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt haben oder durch Sanierungsmaßnahmen auf diesen Stand gebracht wurden. In diesen Fällen besteht die Wahlmöglichkeit zwischen einem Bedarfsausweis und einem Verbrauchsausweis.
- Für denkmalgeschützte Gebäude ist kein Energieausweis erforderlich.
Gemäß des GEG besteht eine Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder der Vermietung einer Immobilie. Interessenten müssen diesen bereits bei der ersten Besichtigung erhalten und bei Abschluss des Vertrages als Kopie oder Original ausgehändigt bekommen. Die Energiekennwerte müssen zudem in der Immobilienanzeige enthalten sein, anderenfalls droht gemäß des GEG 2020 ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.
Angaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen gemäß des GEG 2020
Gemäß § 87 des Gebäudeenergiegesetzes müssen Immobilienanzeigen die folgenden Informationen aus dem Energieausweis enthalten:
- Art des Energieausweises (Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis)
- Energiekennwerte bezüglich des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr
- Wesentlicher Energieträger für die Heizung (Gas, Öl, Pellets, Fernwärme usw.)
- Baujahr
- Energieeffizienzklasse (bei älteren und noch gültigen Energieausweisen entfällt die Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse)
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